Satzung des Musikvereins Atteln e. V.

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

(1)         Der Verein führt den Namen "Musikverein Atteln". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz  "e. V.".

(2)         Der Sitz des Vereins ist Lichtenau-Atteln.

 

§ 2            Aufgaben und Zwecke

(1)          Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Förderung der Jugendhilfe.

(2)          Der Verein unterstützt insbesondere die heimische Musikkultur sowie das Heranführen von Jugendlichen und Erwachsenen an diesen musisch-kulturellen Bereich.

   

§ 3            Gemeinnützigkeit

(1)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977, GBl. I S. 613). Zweck des Vereins ist die Erfüllung der unter § 2 genannten Aufgaben.

(2)          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)          Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4            Mitgliedschaft

(1)          Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein und seine gemeinnützigen Satzungszwecke zu fördern und zu unterstützen. Natürliche Personen haben die Möglichkeit als Einzelperson für sich selbst und/oder für die gesamte Familie (Ehegatten/-in, Lebensgefährte/-in und Kindern bis zum 18ten Lebensjahr) die Mitgliedschaft erwerben.

(2)          Der Antrag auf Mitgliedschaft  ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.

(3)          Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der nach einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des
    Geschäftsjahres schriftlich dem Vorsitzenden anzuzeigen ist,

b) durch den Tod des Mitgliedes

c) durch Ausschluss durch den Vorstand wegen grober Schädigung der Vereinsinteressen.

(4)         Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5            Haftung

(1)          Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

 

§ 6            Geschäftsjahr

(1)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7       Organe des Vereins

(1)       Die Organe des Vereins sind

            a) Mitgliederversammlung, 
           
b) Vorstand,
           
c) Abteilungen.

 

§ 8            Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr, und zwar innerhalb der ersten zwei Monate statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

(2)          Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes gemäß § 9 (1) a - d,
d) bei Bedarf die Bestellung eines oder mehrerer besonderer Vertreter neben dem Vorstand
    (§ 30 BGB),
e) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, Mittelzuweisungen, Satzungsänderungen
    und Auflösung des Vereins,
f) die Festsetzung des Jahresbetrages.

(3)          Die Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4)          Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

(5)          Zur Wahl berechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18ten Lebensjahres.

 

§ 9            Vorstand

(1)          Der Vorstand besteht aus folgenden, höchstens jedoch 7 Mitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) sowie Vertreter(n)/-in(nen) der Abteilung(en) als geborenes Mitglied.
Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 (1)  a)-d)  werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(2)          Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

(3)          Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4)          Der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

(5)          Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich zusammen von dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bzw. dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(6)          Die in Absatz 5 Genannten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 10            Abteilungen

(1)          Mitglieder des Musikvereins haben die Möglichkeit sich als Abteilung Blasmusik, Spielmannszug, Sing- und Theatergruppe, usw. zusammenzuschließen.

(2)          Die Abteilung/en benennen eine Person, die die jeweilige Abteilung im Vorstand des Musikvereins vertritt. Die Entsendung in den Vorstand hat jeweils gleichzeitig mit den Neuwahlen des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung entsprechend § 8 (2) c) zu erfolgen.

 

§ 11            Auflösung des Vereins

(1)          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung entsprechend § 8 (1) mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

(2)       Bei Auflösung des Musikvereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden von der Mitgliederversammlung drei Liquidatoren bestellt, die die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die St.-Johannes-Schützenbruderschaft e.V. 1710, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der musikalischen Aus- und Fortbildung zu verwenden hat.